Satzung "Freiraum e.V."

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Freiraum e. V.
Er hat seinen Sitz in Übersee
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Kulturpflege und die Schaffung eines sozial-kulturellen Freiraumes.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar / gemeinnützige / Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ein breit gefächertes Kulturangebot und die Arbeit mit unterschiedlichen Alters- und Gesellschaftsschichten.
Dazu zählen insbesondere


  • die Ausrichtung von Live-Veranstaltungen, welche Musik, Kultur, Literatur, anderes überwiegend einheimischer Personen präsentieren.
  • die Einrichtung von Arbeitsgruppen (Theater, Bildhauerei, Tanz, usw.) im Dialog mit der Bürgerschaft, welche den sozialen Zusammenhalt, die Kreativität und die Eigen-initiative aller beteiligten fördern und im speziellen die jugendliche Bevölkerung ansprechen.
  • die Veranstaltung von Ausstellungen diverser Künstler/Personen sowie in Arbeitsgrup­pen erzielten Ergebnisse.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Minderjährige können mit der Einwilligung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Mitgliedsbeiträge, Fälligkeit, Höhe sowie Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung, in der Zahlungs- und Gebührenordnung festgelegt. Änderungen der Mitgliedsbeiträge nur zum Beginn des Geschäftsjahres erfolgen und müssen 3 Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, sowie 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus, wird der Posten zur nächsten Jahreshauptversammlung neu besetzt.

Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Musikverein Übersee-Feldwies e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,.

§ 10 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.